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Reiserechtsachen
Als örtliche Terminsvertretung vertreten wir ständig Mandanten aus ganz Deutschland in Reiserechtssachen vor dem für die Thomas Cook Touristik GmbH zuständigen Amtsgericht Bad Homburg sowie in Berufungssachen vor dem Landgericht Frankfurt. Aufgrund dieser langjährigen Erfahrung können wir für die spezifische Situation in einem Reiserechtsverfahren die nachfolgenden allgemeinen Hinweise geben:


  • Voraussetzung für einen Minderungsanspruch ist zunächst, dass die behaupteten Mängel der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters angezeigt wurden. Eine Anzeige an der Rezeption des Hotels oder bei dem Hotelmanager reicht nicht aus. Es muss substantiiert der Zeitpunkt und Umfang einer solchen Anzeige dargelegt werden, insbesondere wann der Reisende welche Mängel wem gegenüber angezeigt hat bzw. aus welchen Gründen ihm eine solche Mängelanzeige nicht möglich war. Denn eine Minderung kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige und darauf unterbliebener Abhilfe verlangt werden.

  • Wurde eine sogenannte Fortuna-Reise gebucht, bedeutet dies nach den Reisebedingungen, dass gerade nicht ein bestimmtes Hotel gebucht wurde, so dass insoweit die Ausschreibung im Reiseprospekt der Thomas Cook Touristik auch nicht Vertragsgrundlage ist. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. In allen übrigen Punkten muss die Reiseleistung jedoch in genau derselben Weise wie bei einer sonstigen Buchung ordnungsgemäß erbracht werden, so dass sich Reisemängel auch in gleicher Weise minderungsrelevant auswirken (LG Frankfurt 2/24 S 354/99).

  • Mängel müssen in ihrer Art, Häufigkeit und Intensität dem Gericht im Einzelnen dargelegt werden. Wertungen und pauschale Behauptungen in stichwortartiger Form sind hierfür nicht ausreichend. Das Gericht muss in der Lage sein, die Beeinträchtigung aufgrund einer Tatsachenbeschreibung gedanklich nachzuvollziehen, um sich dadurch eine Vorstellung über die Situation vor Ort zu machen.

    Nicht ausreichend sind Angaben wie beispielsweise: "Dusche defekt, Speisen eintönig, Besteck dreckig, das Zimmer machte einen heruntergekommenen Eindruck, lauter Baustellenlärm, Discomusik bis spät in die Nacht, schlechter Service, etc."

    Als Beispiel für einen ungenügenden Vortrag sei hier aus den Entscheidungsgründen der Berufungskammer des LG Frankfurt aus dem Verfahren 2/24 S 441/98 zitiert:

    "Soweit die Kläger einen Reisemangel darin gesehen haben, dass die Sitze des Flugzeuges, mit dem sie nach Barbados transportiert wurden, "durchgesessen" waren, kann dem die Kammer nicht folgen. Denn ihr Vortrag enthält insoweit lediglich eine Bewertung, nicht aber konkrete Tatsachen. Es ist von daher für die Kammer anhand des Vortrages der Kläger nicht möglich, objektive Feststellungen zu dem Zustand der Flugzeugsitze zu treffen. Ebenso entzieht sich dem Vortrag der Klägerin, dass Beschädigungen an allen Gebäuden und Sportanlagen des Hotels... zu verzeichnen gewesen seien, einer objektiven Prüfung. Denn diesem Vortrag lassen sich konkret Tatsachen nicht entnehmen, so dass es der Kammer nicht möglich ist, entsprechende Feststellungen zu treffen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass die Strandliegen praktisch nicht vorhanden bzw. zu 90 % defekt gewesen seien, so ist auch dieser Vortrag keine hinreichende Grundlage für die Feststellung von Reisemängeln. Denn auch insoweit lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen, wieviele Strandliegen denn nun konkret vor Ort vorhanden waren und ob und in welchem Umfange Strandliegen defekt waren.

    Auch soweit die Kläger die Zimmerausstattung angesichts des Reisepreises und der gebuchten Hotelkategorie mangelhaft empfunden haben, lässt sich diese subjektive Einschätzung der Kläger anhand ihres Vortrages und der von ihnen in Fotokopien vorgelegten Lichtbilder ebenfalls nicht objektiv als Reisemangel feststellen. Auch angesichts der gebuchten Kategorie und des Reisepreises lässt sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den vorgelegten Lichtbildern erkennen, dass die Möblierung des zugewiesenen Zimmers in einem Zustand war, der bereits als Reisemangel und nicht lediglich als bloße hinzunehmende Unannehmlichkeit anzusehen war. Denn auch insoweit besteht der Vortrag der Kläger in diesem Rechtsstreit aus Bewertungen, die sich mangels konkreter Tatsachenangabe einer objektiven Prüfung entziehen. Auch ihr übriges Vorbringen zu der Ausstattung des Zimmers ist unsubstantiiert. Soweit die Kläger erstinstanzlich Ameisenbefall gerügt haben, so fehlt auch hier jede Angabe zur Häufigkeit und genaueren Umfangs des Ameisenbefalls."

  • Werden zur Dokumentation Lichtbilder dem Gericht vorgelegt, so ist es sinnvoll, jedes einzelne Bild zu kennzeichnen und dem Gericht darzulegen, wann und von wo die Bildaufnahme stammt und was die Bildaufnahme dokumentieren soll.

  • Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB wird nach herrschender Rechtssprechung des AG Bad Homburg und des LG Frankfurt nur dann bejaht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise vorliegt. Dabei wird ein minderungsrelevanter Sachverhalt von mindestens 50 % verlangt. Dementsprechend muss bereits der Vortrag einen solchen minderungsrelevanten Sachverhalt substantiiert darlegen.

  • Auch die Ausschlussfrist von einem Monat und die Verjährungsfrist von 2 Jahren bzw. 1 Jahr werden häufig nicht genau genug beachtet:

    Innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise müssen alle Mängel schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Dabei sind alle Mängel aufzuzählen, da nach dieser Frist weitere Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Nach grundsätzlich 2 Jahren verjähren die Ansprüche des Reisenden. Diese Verjährungsfrist kann jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt werden. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht und lässt sich der Veranstalter auf Verhandlungen ein, so ist die Verjährung bis zum Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter durch klares und eindeutiges Verhalten die Ansprüche ablehnt bzw. weitere Verhandlungen ablehnt. Um ein Risiko zu vermeiden, sollte der Reisende spätestens nach 1 Jahr (2 Jahren) nach Reiseende Klage erheben, wenn bis dahin eine gütliche Einigung nicht erfolgt ist.

  • Klagt ein Reisender zugleich Ansprüche anderer Mitreisender ein, müssen ihm diese Ansprüche rechtzeitig abgetreten worden sein. Leider werden den Gerichten oft erst im laufenden Verfahren Abtretungen vorgelegt, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, als Ansprüche längst verjährt waren.

  • Häufig versucht der Reiseveranstalter, sich mit dem Reisenden durch Scheckzahlungen zu vergleichen. Vor Einlösung eines Schecks ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob sich nicht aus dem Begleitschreiben zum Scheck oder einem bereits kurz vor dem Scheck eingetroffenen Schreiben ergibt, dass die Einreichung des Schecks eine Vergleichsannahme beinhaltet mit der Folge, dass weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.



Autor: Rechtsanwalt Patrick Münch nach dem Stand vom März 2018
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