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Testament
Ein Testament kann privatschriftlich oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
  • Damit das privatschriftliche Testament auch gültig ist, müssen sowohl der Text als auch die Unterschrift eigenhändig, also handschriftlich, vom Testierenden stammen. Außerdem sollen Ort und Datum (wichtig, wenn es mehrere Testamente gibt) angegeben sein (§ 2247 BGB).

    Der Vorteil des privatschriftlichen Testaments ist, dass es jederzeit und an jedem Ort errichtet werden kann und die Errichtung selbst nichts kostet. Sofern zur Formulierung eines privatschriftlichen Testaments die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch genommen wird, was meist empfehlenswert sein dürfte, ist diese natürlich gebührenpflichtig.

    Damit das privatschriftliche Testament später auch zur Verfügung steht, sollte es an einer sicheren Stelle verwahrt werden. Dazu empfehlen sich das Bankschließfach oder die öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht (Kosten z.Zt. 75 €). Nach Eintritt des Erbfalls ist auch das privat verwahrte Testament zwingend an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).

  • Beim notariellen Testament erörtert der Notar mit dem Testierenden dessen Letzten Willen und berät ihn dabei über sinnvolle und rechtlich einwandfreie Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem formuliert der Notar dann den Text des Testaments. Die Gefahr späterer Erbstreitigkeiten wegen unklarer Formulierungen ist dadurch weitgehend vermieden.

    Das notarielle Testament ist immer in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben.

    Das notarielle Testament kostet zwar Notargebühren und Verwahrungskosten (z.Zt. 75 €). Bei Immobilienbesitz kann aber aufgrund eines notariellen Testaments eine Grundbuchberichtigung auf die Erben erfolgen, ohne dass es der Einholung eines (kostenpflichtigen) Erbscheins bedarf.

  • Die Kosten für ein notarielles Testament werden gemäß § 102 Abs 1 GNotKG nach dem Wert des Aktivvermögens abzgl. der hälftigen Passiva (Schulden), mindestens aber aus der Hälfte des Aktivvermögens des Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bemessen.

    So kostet ein notarielles Testament z.B. bei einem schuldenfreien Vermögen von
    50.000 € 230 €
    250.000 € 665 €
    500.000 € 1.140 €
    sowie jeweils 75 € Gerichtskosten für die Hinterlegung und jeweils 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

    Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag kosten bei gleich hohem schuldenfreien Vermögen jeweils das Doppelte der genannten Gebührenbeträge, jeweils 75 € Gerichtskosten für die Hinterlegung und jeweils 30 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

    Die Gebühren für einen notariellen Erbscheinsantrag belaufen sich auf die für das Testament angegebenen Beträge, wobei sich der Wert nach dem Wert des Nachlasses bemisst. Die Gerichtskosten für den Erbschein betragen bei den genannten Werten 165 € bzw. 535 € bzw. 935 €.

  • Übrigens kann bereits ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein rechtswirksames Testament ohne Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter errichten, allerdings bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur in notarieller Form (§§ 2229 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB).



Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Mickel nach dem Stand vom November 2017
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